Alkoholverbot für Fahranfänger

Gesetz ist seit dem 1. August 2007 in Kraft

Gilt für alle Führerscheininhaber

- die den Führerschein auf Probe besitzen - egal welches Alter
- in jedem Fall bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
- die keine Probezeit absolvieren müssen, wie bei Klasse S,L,M und Mofa
- die zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Restprobezeit absolvieren - es gibt keinen Besitzstand
- mit Verlängerung der Probzeit auf 4 Jahre


Konsequenzen bei Fahren mit Alkohol für Führerscheininhaber
auf Probe bzw. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr

- Bußgeld in Höhe von EUR 125,00
- 2 Punkte im Flensburgkonto
- Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre
- Teilnahme an einem „Besonderen Aufbauseminar“, speziell für alkoholauffällige Fahranfänger

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